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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei Schimmelbefall in einer Mietswohnung dem Mieter nicht zugemutet werden kann, sich für die erforderlich „ununterbrochene Lüftung“ im Laufe des Tages dauernd zur Verfügung zu halten, da man im Regelfall einer Arbeit nachgehen würde und dafür das Haus verlassen dürfe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Mieter nicht gezwungen werden dürften, bei offenen Fenster zu schlafen. Ausschließlich Lüftungsvorgänge am Morgen und am Abend seien zumutbar.
(AZ, 412 C 11503/09)